Cannabis-Stecklinge: Kölner Ratsfraktion Die PARTEI geht gegen ordnungsbehördliche Einzelverfügungen des Kölner Gewerbeamtes vor

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Die Ratsfraktion Die PARTEI bringt für die Sitzung des Hauptausschusses am 11. August einen Dringlichkeitsantrag ein, mit dem die Kölner Stadtverwaltung angewiesen werden soll, den gewerblichen Handel mit Cannabis Stecklingen nicht länger zu unterbinden.

Bisher war es rechtlich unstrittig, dass Cannabis-Stecklinge legal gehandelt werden dürfen, sofern sie keine Blüten- oder Fruchtstände tragen. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass Stecklinge als reines „Vermehrungsmaterial“ nicht als illegal im Sinne des Konsumcan nabisgesetzes (KCanG) gelten1.

Trotzdem verhängt die Stadt Köln sogenannte „ordnungsbehördliche Einzelverfügungen“ gegen gewerbliche Betriebe, die Cannabis-Stecklinge abgeben. Das geht aus einer Mittei lung vom 30.7.2025 hervor.2 Die Verwaltung begründet ihr Vorgehen auf Nachfrage der PARTEI-Fraktion mit dem Schließen einer angeblichen Regelungslücke – jedoch nicht etwa mit Blick auf den Jugendschutz, sondern mit Verweis auf § 18 (5) KCanG. Diese Norm bezieht sich aber ausschließlich auf Anbauvereinigungen und nicht auf gewerbliche Betriebe. Nach Kenntnis der Fraktion ist in dieser Angelegenheit mindestens ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln anhängig.

„Wir müssen der Verwaltung klare Handlungsgrenzen aufzeigen und finanziellen Schaden von der Stadt abwenden. Es geht nicht allein um das Risiko un nötiger Prozesskosten, sondern auch um verlorene Gewerbesteuereinnahmen, die selbst verständlich auch beim legalen Handel mit Cannabis-Stecklingen anfallen. Zudem sind ge rade jetzt private Eigenanbauer dringend auf Stecklinge angewiesen, denn eine Aufzucht aus Cannabissamen für den klimaschonenden Freilandanbau ist in der fortgeschrittenen Vegetationsperiode 2025 nicht mehr möglich.“

Fraktionsgeschäftsführer Michael Hock erläutert, warum Die PARTEI mit einem Dringlich keitsantrag einschreitet

Auch der Deutsche Hanfverband (DHV) stuft die Rechtsauffassung der Stadt Köln als rechtlich höchst angreifbar ein, sollte sie tatsächlich reines „Cannabis-Vermehrungsmate rial“ aus dem Verkehr ziehen. Zudem würden nicht einmal Staatsanwälte, die gegen Steck lingsverkauf vorgingen, mit § 18 (5) KCanG argumentieren, teilt der Verband mit.

1 https://dejure.org/ext/29477f07c2464fed42614e0c14f6c512
2 https://buergerinfo.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=1060677&type=do

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